Eine Leistung (Einzelstunde, Guthaben, Pensionsaufenthalt, etc) kann mit Gutschein genauso wie mit "Geld, bar oder unbar" bezahlt werden. Wird eine Bezahlung mit Gutschein direkt bei der Leistung gebucht, so erscheint diese Im Kassenbuch mit Bezug zur Leistung, d.h. eine per Gutschein bezahlte Einzelstunde erscheint im Kassenbuch als mit "Gutschein bezahlte Einzelstunde". Wird für diese bereits bezahlte Leistung nachträglich eine Rechnung erstellt, so repräsentiert die Leistung danach im allgemeinen nur noch eine der Positionen auf der Rechnung. Im Kassenbuch wird der Zahlungseingang per Gutschein dann als Zahlungseingang für die Rechnung angezeigt. Die Einzelstunde - als eine ggf. unter vielen Positionen Rechnungspositionen - ist dann nicht mehr explizit ausgewiesen.


Es wird empfohlen, Einzweck-Gutscheine als Bezahlart für eine Rechnung nur zu akzeptieren, wenn die in der Rechnung aufgeführten Positionen genau dem einen Zweck des Gutscheins entsprechen.


Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Mehrwertsteuer bereits beim Erwerb des Gutscheins berechnet. Eine Gutschein Einlösung, die direkt bei der Leistung (z.B. Einzelstunde) eingetragen wird, hat daher keine ausgewiesene MwSt, ebenso die interne Verrechnung dazu, sodass die MwSt nur ein einziges Mal gebucht wird. 


Bei Übernahme einer Leistung, die per Einzweck-Gutschein Einlösung bezahlt wurde, auf eine Rechnung, muss die auf der Rechnung für die Leistung ausgewiesene MwSt erhoben werden. Daher wird bei Übernahme einer solchen Leistung auf eine Rechnung sowohl beim Gutschein-Zahlungs-Eingang als auch beim Eintrag für die interne Verrechnung die MwSt ausgewiesen. Die interne Verrechnung neutralisiert in diesem Fall die MwSt.